Heizkostenverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)
Zusammenfassung
Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit Zentralheizung. Sie verpflichtet Gebäudeeigentümer zur Installation von Verbrauchserfassungsgeräten und schreibt vor, dass mindestens 50% bis maximal 70% der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Die Verordnung gilt für alle Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung, in denen Nutzer die Möglichkeit haben, ihren Verbrauch zu beeinflussen.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser für Gebäude (gewerbliche Wärmelieferung, Fernwärme) auf die Nutzer durch den Gebäudeeigentümer.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Die Verordnung hat damit zwingenden Charakter und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt werden.
§ 3 Anwendung auf Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Die Nutzer sind verpflichtet, das Anbringen und die Wartung der Geräte zu dulden.
Wichtig: Seit dem 1. Dezember 2021 müssen neu installierte Messgeräte fernablesbar sein. Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle bereits installierten Geräte auf fernablesbare Messgeräte umgerüstet werden.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Diese Ausstattungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Wärmezähler für die direkte Messung des Wärmeverbrauchs
- Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs
- Warmwasserzähler für die Warmwassererfassung
§§ 6-9 Kostenverteilung
Die Kosten der Versorgung mit Wärme sind auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen. Es gilt folgende Aufteilung:
nach erfasstem Verbrauch
nach Wohn-/Nutzfläche
Die restlichen Kosten werden nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum verteilt. Eine reine Schätzung des Verbrauchs ist nicht zulässig.
§ 9a Kostenverteilung bei Geräteausfall
Bei einem Ausfall der Verbrauchserfassungsgeräte kann der Verbrauch nach anerkannten Regeln der Technik geschätzt werden. Die Schätzung muss nachvollziehbar und dokumentiert sein.
§ 9b Nutzerwechsel
Bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums ist eine Zwischenablesung durchzuführen. Die Kosten sind zwischen dem ausziehenden und dem einziehenden Nutzer entsprechend ihren Verbrauchsanteilen aufzuteilen.
§ 11 Ausnahmen
Von der Verordnung ausgenommen sind unter anderem:
- Gebäude mit geringem Wärmebedarf (unter 15 kWh/(m²·a))
- Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen
- Gebäude, bei denen die Ausstattung unverhältnismäßig ist
§ 12 Kürzungsrecht des Nutzers
Kürzungsrechte bei Verstößen
- 15%Kürzung bei fehlender verbrauchsabhängiger Abrechnung
- 3%Kürzung bei Verletzung der neuen Informationspflichten (monatliche UVI)
Kommt der Gebäudeeigentümer seinen Pflichten aus dieser Verordnung nicht nach, kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil entsprechend kürzen.
Neue Pflichten seit 2021
Monatliche Verbrauchsinformation (UVI)
Seit 2022 müssen Vermieter ihren Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen, sofern fernablesbare Messgeräte installiert sind.
Fernablesbare Messgeräte
Bis Ende 2026 müssen alle Messgeräte fernablesbar sein. Ab 2032 müssen diese an ein Smart-Meter-Gateway angebunden sein.
Wegfall Wärmepumpenprivileg (2024)
Seit Oktober 2024 müssen auch Gebäude mit überwiegender Wärmepumpenheizung die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Die Frist zur Installation der Messgeräte endet am 30.9.2025.